Pflichten des Einlieferers Der Auftraggeber verpflichtet sich:
- die Prüfobjekte in sauberem Zustande zu übergeben, insbesondere lose Marken von Papierrückständen und Falzresten zu befreien
- der Prüfsendung eine Liste oder eine Fotokopie der Prüfgegenstände beizulegen
- den Prüfer über alle ihm bekannten Umstände bezüglich des Prüfgegenstandes zu informieren.
- Insbesondere sind dem Prüfer bereits vorhandene Gutachten und bekannte Mängel des Prüfobjektes (wie Reparaturen, Nachzähnungen, Nachgummierungen, Entwertungsfehler) mitzuteilen
- die zurückgesandte Prüfsendung umgehend zu kontrollieren und allfällige Mängel sofort dem Prüfer anzuzeigen
- den Prüfer auf Fehler des Gutachtens hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu dessen Berichtigung zu geben
- die geschuldete Honorarforderung gemäss Ziffer 16 der Prüfordnung zu begleichen.
Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Prüfer für allen Schaden, der sich aus einer Verletzung der oben genannten Pflichten ergibt.
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