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ASSOSIATION SUISSE DES EXPERTS PHILATELIQUES

Pflichten des Einlieferers


Der Auftraggeber verpflichtet sich:

  • die Prüfobjekte in sauberem Zustande zu übergeben, insbesondere lose Marken von Papierrückständen und Falzresten zu befreien
  • der Prüfsendung eine Liste oder eine Fotokopie der Prüfgegenstände beizulegen
  • den Prüfer über alle ihm bekannten Umstände bezüglich des Prüfgegenstandes zu informieren.
  • Insbesondere sind dem Prüfer bereits vorhandene Gutachten und bekannte Mängel des Prüfobjektes (wie Reparaturen, Nachzähnungen, Nachgummierungen, Entwertungsfehler) mitzuteilen
  • die zurückgesandte Prüfsendung umgehend zu kontrollieren und allfällige Mängel sofort dem Prüfer anzuzeigen
  • den Prüfer auf Fehler des Gutachtens hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu dessen Berichtigung zu geben
  • die geschuldete Honorarforderung gemäss Ziffer 16 der Prüfordnung zu begleichen.


Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Prüfer für allen Schaden, der sich aus einer Verletzung der oben genannten Pflichten ergibt.