Das Attest und das Kleinattest
Je nach Wert der Prüfobjekte erstellt der Prüfer ein Attest oder ein Kleinattest.
Attest und Kleinattest enthalten:
- eine Beschreibung des Prüfobjektes mit Angabe von Land und Katalog-Nummer (in der Schweiz nach Zumstein Katalog)
- eine Abbildung des Prüfobjektes
- eine Stellungnahme bezüglich Echtheit und Originalität des Prüfobjektes (Marke, Abart, Trennung, Gummierung, Aufdruck, Entwertung und Unterlage)
- eine Qualitätsbeschreibung in detaillierter Form
- einen Hinweis auf allfällige Signaturen
- Prüfdatum und Unterschrift des Prüfers.
Bei Attesten haftet der Prüfer nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber jedem Dritterwerber für die Dauer von zehn Jahren seit Ausstellung des Attestes.
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