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Haftung des Prüfers Für seine Expertisen und Kennzeichnungen haftet der Prüfer nach den besonderen Bestimmungen der Prüfordnung, insbesondere Ziffer 11, und nach den ergänzenden Regeln des Schweizerischen Obligationsrechtes. Der Prüfer haftet für Schäden am Prüfobjekt, welche er durch unsachgemässes Prüfen verursacht. Im Haftungsfall kann der Prüfer nach seiner Wahl dem Geschädigten entweder ein gleichwertiges Ersatzstück liefern oder den entstandenen Schaden geldmässig ersetzen. Bei der Schadensberechnung ist grundsätzlich vom ordentlichen Handelswert des Prüfgegenstandes zum Zeitpunkt der Prüfung auszugehen. Für Wertverminderungen des Prüfobjektes infolge eines allgemeinen Preisrückganges seit Prüfdatum haftet der Prüfer jedoch nicht. |
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