die vorgelegten Prüfgegenstände im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt und nach dem neuesten Stand der philatelistischen Kenntnisse auf Echtheit und Qualität zu untersuchen
eine Begutachtung gemäss den Richtlinien von Ziffer 12 der Prüfordnung zu erstellen
Fälschungen und grössere Verfälschungen als solche zu kennzeichnen und in angezeigten Fällen der Fälschungsbekämpfungs-Kommission des Verbandes Schweizerischer Philatelistenvereine mitzuteilen
bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung den Auftraggeber und die Fälschungsbekämpfungs-Kommission des Verbandes Schweizerischer Philatelistenvereine zu informieren.